Artikel 5
Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats
- a) entschieden haben, daß die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind,
- b) sich vergewissert haben, daß die künftigen Adoptiveltern soweit erforderlich beraten worden sind, und
- c) entschieden haben, daß dem Kind die Einreise in diesen Staat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Gesetzesnummer
20000059
Dokumentnummer
NOR40000707
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)