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Artikel 6 HAÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

KAPITEL III – ZENTRALE BEHÖRDEN UND ZUGELASSENE ORGANISATIONEN

Artikel 6

(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche und persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an welche Mitteilungen Übermittlung an die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000708

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