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Artikel 5 Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 5

Finanzierung

(1) Die Finanzierung der Frühen Hilfen erfolgt zu je einem Drittel durch den Bund, die Länder, sowie die Kranken- und Pensionsversicherungsträger.

(2) In den Jahren 2024 bis 2028 werden insgesamt jährlich maximal 21 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

(3) Aus dem Anteil des Bundes werden jährlich maximal 480.000 Euro zur Finanzierung des Nationalen Zentrums gemäß Art. 4 Abs. 4 verwendet. Des Weiteren stehen aus dem Bundesanteil für die Dauer der Vereinbarung insgesamt maximal 300.000 Euro für Evaluierung gemäß Art. 10 zur Verfügung.

(4) Der nach Abzug gemäß Abs. 3 verbleibende Finanzierungsanteil des Bundes sowie der gesamte Finanzierungsanteil der Kranken- und Pensionsversicherungsträger wird auf die Länder verteilt wie folgt:

  1. 1. Burgenland:2,778 %
  2. 2. Kärnten:5,263 %
  3. 3. Niederösterreich:18,133 %
  4. 4. Oberösterreich:17,719 %
  5. 5. Salzburg:6,445 %
  6. 6. Steiermark:12,689 %
  7. 7. Tirol:8,779 %
  8. 8. Vorarlberg:5,002 %
  9. 9. Wien:23,192 %

(5) Die Länder bringen ihrerseits Mittel in Höhe des Finanzierungsanteils der Kranken- und Pensionsversicherungsträger gemäß Abs. 4 ein.

(6) Die Festlegung der von den einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträger aufzubringenden Mittel erfolgt durch Beschluss der Konferenz der Sozialversicherungsträger (§ 441a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955).

(7) Den Betrag der Kranken- und Pensionsversicherungsträger leistet der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die bei ihm zusammengefassten Kranken- und Pensionsversicherungsträger gemäß Art. 7 Abs. 3.

Schlagworte

Krankenversicherungsträger

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012659

Dokumentnummer

NOR40264517

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