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Artikel 5 Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 5

Der Standesbeamte eines Vertragsstaates ist berechtigt, zum amtlichen Gebrauch eine „Abschrift“/„copia integrale“ der einen Staatsbürger seines Staates betreffenden Eintragung in den Personenstandsbüchern unmittelbar vom Standesbeamten des anderen Vertragsstaates zu verlangen. Diese Abschriften werden ohne vorherige Ermächtigung der Aufsichtsbehörden ausgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018

Gesetzesnummer

10005802

Dokumentnummer

NOR12063702

alte Dokumentnummer

N4199219217J

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