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Artikel 6 Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 6

Die in den Artikeln 2, 3 und 5 genannten Urkunden sind frei von Gebühren und sonstigen Abgaben auszustellen und für den Empfänger kostenlos zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018

Gesetzesnummer

10005802

Dokumentnummer

NOR12063703

alte Dokumentnummer

N4199219218J

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