Artikel 6
Die in den Artikeln 2, 3 und 5 genannten Urkunden sind frei von Gebühren und sonstigen Abgaben auszustellen und für den Empfänger kostenlos zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018
Gesetzesnummer
10005802
Dokumentnummer
NOR12063703
alte Dokumentnummer
N4199219218J
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