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Artikel 5 Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1971

Artikel 5

(1) Das in Artikel 4 Absatz 3 bezeichnete Finanzamt prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller ein.

(2) Es gibt seine Entscheidung dem Antragsteller direkt bekannt und überweist ihm, vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen, den Rückerstattungsbetrag gemäß den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10004089

Dokumentnummer

NOR12045293

alte Dokumentnummer

N3197135697J

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