Artikel 5
Im Sinne dieses Abkommens sind die Behörden sowie die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, die auf dem Gebiete der Republik Österreich vor dem 1. Jänner 1939 zur staatlich wirksamen Führung der Personenstandsregister zuständig gewesen und nach den österreichischen personenstandsrechtlichen Vorschriften in beschränktem Umfang weiterhin zuständig sind, hinsichtlich der Eintragungen in ihre Personenstandsregister, der Anmerkungen in diese und der Ausstellung von Urkunden daraus als Standesbeamte anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10005490
Dokumentnummer
NOR12060606
alte Dokumentnummer
N4198132230L
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