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Artikel 5 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 5

Abschnitt 5

a) Änderungen in bezug auf irgendeines der Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen sind und die entweder eine Veränderung der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von den Vereinten Nationen auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach Zustimmung der Regierung vorgenommen werden.

b) Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen sind, können die Vereinten Nationen auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.

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