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Artikel 6 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 6

Abschnitt 6

Die Vereinten Nationen sind auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteil des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen bilden, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und duch (Anm.: richtig: durch) unzulängliche Wartung notwendig werden können.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Gesetzesnummer

10001529

Dokumentnummer

NOR12016696

alte Dokumentnummer

N1199812208U

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