Artikel 6
Abschnitt 6
Die Vereinten Nationen sind auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteil des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen bilden, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und duch (Anm.: richtig: durch) unzulängliche Wartung notwendig werden können.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Gesetzesnummer
10001529
Dokumentnummer
NOR12016696
alte Dokumentnummer
N1199812208U
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