Artikel 5
Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen
(1) Das Ständige Sekretariat ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
- a) wenn das Ständige Sekretariat in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
- b) wenn gegen das Ständige Sekretariat durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Ständigen Sekretariats befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
- c) wenn es aufgrund einer richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Ständigen Sekretariat an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und das Ständige Sekretariat den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass es auf seine Immunität nicht verzichtet.
- d) in allen Streitigkeiten arbeitsrechtlicher Natur zwischen dem Ständigen Sekretariat und seinen Angestellten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Ständigen Sekretariats unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Ständigen Sekretariats sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit, es sei denn, dass dies im Zusammenhang mit der Verhinderung und gegebenenfalls der Untersuchung von Unfällen, an denen dem Ständigen Sekretariat gehörende oder für dieses betriebene Motorfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig ist.
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