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Artikel 4 Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Amtssitzes

(1) Der Amtssitz des Ständigen Sekretariats ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Generalsekretärs des Ständigen Sekretariats und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen.

(2) Das Ständige Sekretariat wird verhindern, dass der Amtssitz Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die diese an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

(3) Soweit sich aus der Alpenkonvention oder diesem Abkommen nichts anderes ergibt, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

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