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Artikel 5 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 5

Schutz personenbezogener Daten

Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten (in der Folge: Daten) zwischen den Vertragsparteien erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:

  1. 1.Die übermittelten Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden. Sie müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, dass es mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Sie müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen.2.Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur verarbeitet werden, wenn das nationale Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt für Daten über Strafurteile.3.Die übermittelten Daten dürfen ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das nationale Recht der Datei führenden Vertragspartei diese Verwendung zu solchen anderen Zwecken zulässt.4.Die übermittelten Daten sind zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, sobald
  1. a) sich die Unrichtigkeit der Daten von Amts wegen oder aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen ergibt, oder
  2. b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem nationalen Recht der übermittelnden Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, oder
  3. c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 idgF.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.

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