Artikel 4
Inhalt, Form und Übermittlung von Ersuchen
- (1)Ersuchen enthalten
- 1. die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die das Ersuchen stellt und die Bezeichnung der zuständigen Behörde, an die das Ersuchen gerichtet ist;
- 2. den Gegenstand des Ersuchens;
- 3. den Zweck und die Begründung des Ersuchens;
- 4. den Sachverhalt;
- 5. die Beschreibung der Handlung, die den Gegenstand des Ersuchens bildet, und die rechtliche Qualifizierung dieser Handlung;
- 6. die Frist für die Erledigung sowie die Begründung einer Dringlichkeit;
- 7. die Identitätsdaten der betroffenen Person in dem zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Umfang, soweit bekannt;
- 8. alle weiteren sachdienlichen Angaben, die einer effektiven Erledigung des Ersuchens dienlich sind.
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