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Artikel 58 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 58

Die Entscheidung über einen Antrag auf Ablehnung eines Schlichters oder Schiedsrichters wird von den übrigen Mitgliedern der Kommission oder des Gerichts getroffen. Bei Stimmengleichheit oder bei einem Antrag auf Ablehnung eines Einzelschlichters oder -schiedsrichters oder einer Mehrheit der Kommission oder des Gerichts wird die Entscheidung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats getroffen. Wird der Antrag als begründet anerkannt, so wird der betreffende Schlichter oder Schiedsrichter nach Kapitel III Abschnitt 2 oder Kapitel IV Abschnitt 2 ersetzt.

Schlagworte

Einzelschiedsrichter

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005609

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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