vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 59 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

KAPITEL VI

KOSTEN DES VERFAHRENS

Artikel 59

Die von den Parteien für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Zentrums zu entrichtenden Gebühren werden vom Generalsekretär nach den vom Verwaltungsrat angenommenen Regelungen festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005610

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)