ARTIKEL 58
Verbindlicher Wortlaut
(1) Dieses Protokoll ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Das Abkommen wurde auf Englisch ausgehandelt. Sprachliche Differenzen in den Texten werden dem Gemischten Ausschuss vorgelegt.
Geschehen zu Phnom Penh am elften Juli zweitausendzwölf.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201090
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