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Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

§ 0

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 194/2014

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Langtitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte

StF: BGBl. III Nr. 194/2014 (NR: GP XXIV RV 868 AB 951 S. 85 . BR: AB 8405 S. 790 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassungen sowie die indonesische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 48 Abs. 1 des Rahmenabkommens wurde am 26. Jänner 2011 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Rahmenabkommen gemäß seinem Art. 48 Abs. 1 mit 1. Mai 2014 in Kraft getreten.

Das Rahmenabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 125 vom 26.04.2014 S. 17, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTAS,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

einerseits und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN

andererseits,

nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,

IN ANBETRACHT der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen der Republik Indonesien und der Gemeinschaft und der engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dem umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehungen besondere Bedeutung beimessen,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Eintretens der Vertragsparteien für die Wahrung der in der Charta der Vereinten Nationen festgeschriebenen Grundsätze,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Engagements der Vertragsparteien für die Wahrung, die Förderung und den Schutz der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit, des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit, wie sie unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, dem Römischen Statut und anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünften festgelegt sind, die für beide Vertragsparteien gelten,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG der Achtung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit der Republik Indonesien,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und verantwortlichen staatlichen Handelns und ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu fördern,

ERNEUT BESTÄTIGEND, dass die schwersten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen, dass die Beschuldigten vor Gericht zu stellen und im Falle eines Schuldspruchs angemessen zu bestrafen sind und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch bessere weltweite Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,

MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränktes Engagements für die Bekämpfung aller Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen, der für Migrations- und Flüchtlingsfragen geltenden humanitären Grundsätze und des humanitären Völkerrechts, und für die Einführung einer effizienten internationalen Zusammenarbeit und effizienter internationaler Übereinkünfte zur Gewährleistung ihrer Besiegung,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolution 1540, als Grundlage der Verpflichtung der gesamten internationalen Gemeinschaft anerkennen, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu bekämpfen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die völkerrechtlichen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverpflichtungen zu verstärken, unter anderem, um die von Massenvernichtungswaffen ausgehende Gefahr zu bannen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Kooperationsabkommens vom 7. März 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen – Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand (ASEAN) und der späteren Beitrittsprotokolle,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die dem Ausbau der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zukommt, und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des Schutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Republik Indonesien unter Berücksichtigung der im regionalen Rahmen getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Wertvorstellungen und des beiderseitigen Vorteils zu intensivieren,

IM EINKLANG mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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