Artikel 58
Weitere Verhandlungen
(1) Die Vertragsparteien überprüfen jährlich die Umsetzung dieses Kapitels und die gegenseitige Öffnung der Beschaffungsmärkte. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Erweiterung der Liste(n) der Beschaffungsstellen in ANHANG 1 Anlage I Unteranhänge 1 und 2 dieses Abkommens auf.
(2) Irak erkennt im Rahmen der WTO-Beitrittsverhandlungen seine Verpflichtung an, dem plurilateralen WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beizutreten.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207462
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