Artikel 59
Asymmetrische Regelungen und Übergangsmaßnahmen
Unter Berücksichtigung der Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernisse wird die folgende Übergangsmaßnahme zugunsten Iraks getroffen: Irak kann befristete Preispräferenzregelungen einführen, die aus einer Preisdifferenz von 5 % bei Waren und Dienstleistungen beziehungsweise von 10 % bei Bauleistungen bestehen, die bei Lieferungen und Dienstleistungen von rein irakischen Anbietern anwendbar sind.
Die Preispräferenzregelungen laufen innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus.
Schlagworte
Entwicklungserfordernis, Finanzerfordernis
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207463
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