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Artikel 54 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 54

Die Agentur hat Rechtspersönlichkeit und genießt finanzielle Autonomie.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Satzung der Agentur fest.

Die Satzung kann in derselben Weise geändert werden.

Sie bestimmt das Kapital der Agentur und die Art und Weise, in der es aufgebracht wird. Die Mehrheit des Kapitals muß in jedem Falle der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gehören. Die Aufteilung des Kapitals wird von den Mitgliedstaaten im gemeinsamen Einvernehmen beschlossen.

Die Satzung legt die Art und Weise der kaufmännischen Geschäftsführung der Agentur fest. Sie kann zur Deckung der Betriebskosten der Agentur die Erhebung einer Abgabe auf die Umsätze vorsehen.

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