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Artikel 52. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 52.

Der Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen. Er ist schriftlich auszufertigen und von sämtlichen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterfertigen.

Diejenigen Mitglieder, welche in der Minderheit geblieben sind, können bei der Unterfertigung ihre abweichende Meinung feststellen.

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