vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 53. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 53.

Der Schiedsspruch wird in öffentlicher Sitzung des Schiedsgerichtes in Gegenwart oder nach gehöriger Ladung der Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien verlesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)