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Artikel 51. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 51.

Der serbisch-kroatisch-slowenische Staat ist damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einem mit ihm zu schließenden Vertrage die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten im serbisch-kroatisch-slowenischen Staate für notwendig erachten und genehmigt damit diese Bestimmungen.

Auch ist der serbisch-kroatisch-slowenische Staat damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.

Schlagworte

Jugoslawien

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000944

alte Dokumentnummer

N1192019590S

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