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Artikel 50. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 50.

Zum Zwecke der Veranstaltung einer Volksabstimmung wird das Gebiet von Klagenfurt in zwei Zonen geteilt: eine erste Zone im Süden und eine zweite nördlich einer Querlinie, deren Verlauf im folgenden dargestellt wird:

Von dem Punkte, wo die Westgrenze des Gebietes von der Drau nach Norden abzweigt, bis zu einem Punkte ungefähr 1 Kilometer östlich von Rosegg (St. Michael):

der Lauf der Drau abwärts;

von da nach Nordosten bis zum Westende des Wörthersees südlich von Velden:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;

von dort nach Osten bis zu dem Punkte, wo der Fluß Glanfurt den Wörthersee verläßt:

die Mittellinie dieses Sees;

von dort nach Osten bis ihrem Zusammenfluß mit dem Flusse Glan:

der Lauf der Glanfurt abwärts;

dann nach Osten bis zu ihrem Zusammenfluß mit der Gurk:

der Lauf der Glan abwärts;

von dort nach Nordosten bis zum Schnittpunkte der Nordgrenze des Gebietes von Klagenfurt mit der Gurk:

der Lauf der Gurk.

Das Gebiet von Klagenfurt wird der Aufsicht eines Ausschusses unterworfen, welcher beauftragt ist, dortselbst die Volksabstimmung vorzubereiten und eine unparteiische Verwaltung sicherzustellen. Dieser Ausschuß setzt sich folgendermaßen zusammen: vier Mitglieder werden von den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frankreich und Italien, je ein Mitglied von Österreich und dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staate ernannt. Das österreichische Mitglied nimmt an den Beratungen des Ausschusses nur teil, wenn sie die zweite Zone betreffen; das serbisch-kroatisch-slowenische Mitglied nimmt nur dann daran teil, wenn sie die erste Zone betreffen. Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Die zweite Zone wird von den österreichischen Truppen besetzt und nach den allgemeinen Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung verwaltet.

Die erste Zone wird von den Truppen des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates besetzt und nach den allgemeinen Bestimmungen der Gesetzgebung dieses Staates verwaltet.

In beiden Zonen sind sowohl die österreichischen wie die serbisch-kroatisch-slowenischen Truppen auf den Stand herabzusetzen, den der Ausschuß für notwendig erachtet, um die Ordnung aufrecht zu erhalten; sie sichern die Durchführung ihrer Aufgabe unter Aufsicht des genannten Ausschusses. Diese Truppen sind so schnell als nur möglich durch Polizeikräfte, welche an Ort und Stelle ausgehoben werden, zu ersetzen.

Der Ausschuß wird beauftragt, die Abstimmung zu veranstalten und alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für notwendig erachtet.

In der ersten Zone wird die Volksabstimmung innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages und zu einem vom Ausschuß festgesetzten Zeitpunkt stattfinden.

Fällt die Abstimmung zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates aus, so wird in der zweiten Zone eine Volksabstimmung – innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung in der ersten Zone und zu einem vom Ausschusse festgesetzten Zeitpunkt – stattfinden.

Fällt hingegen die Abstimmung in der ersten Zone zugunsten Österreichs aus, so wird in der zweiten Zone zu keiner Volksabstimmung mehr geschritten werden und das gesamte Gebiet wird endgültig unter österreichischer Staatsgewalt bleiben.

Stimmberechtigt ist jede Person ohne Unterschied des Geschlechtes, die den nachstehenden Bedingungen genügt:

  1. a) vollendetes 20. Lebensjahr am 1. Jänner 1919;
  2. b) ständiger Wohnsitz am 1. Jänner 1919 in der Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet;
  3. c) Geburt in der genannten Zone oder seit wenigstens 1. Jänner 1912 ständiger Wohnsitz oder Zuständigkeit dortselbst.

Das Abstimmungsergebnis wird durch Stimmenmehrheit in einer jeden Zone als Ganzes genommen bestimmt.

Nach Schluß jeder Abstimmung teilt der Ausschuß ihr Ergebnis den alliierten und assoziierten Hauptmächten gleichzeitig mit einem eingehenden Bericht über die Vorgänge der Abstimmung mit und macht es kund.

Lautet das Abstimmungsergebnis auf Einverleibung, sei es der ersten oder der beiden Zonen in den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat, so verzichtet Österreich, soweit es in Betracht kommt, schon jetzt zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates in dem Ausmaß, das dem Abstimmungsergebnis entspricht, auf alle Rechte und Ansprüche auf diese Gebiete. Nach Einvernehmen mit dem Ausschusse ist dann die serbisch-kroatisch-slowenische Regierung berechtigt, ihre Staatsgewalt endgültig auf diese Gebiete zu erstrecken.

Fällt die Abstimmung in der ersten oder in der zweiten Zone zugunsten Österreichs aus, so ist die österreichische Regierung nach Einvernehmen mit dem Ausschuß berechtigt, ihre Gewalt wieder endgültig über das ganze Gebiet von Klagenfurt oder nur über die zweite Zone derselben zu erstrecken.

Sobald die Verwaltung des Landes auf diese Art je nachdem, sei es durch den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder durch Österreich, sichergestellt ist, erlöschen die Befugnisse des Ausschusses.

Die Kosten des Ausschusses werden zur Hälfte vom österreichischen, zur Hälfte vom serbisch-kroatisch-slowenischen Staat getragen.

Schlagworte

Jugoslawien

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000943

alte Dokumentnummer

N1192019589S

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