Artikel 51
Rechtsstellung in Mitgliedstaaten
Die Bank besitzt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds volle Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
- a) Verträge zu schließen,
- b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen und
- c) vor Gericht zu stehen.
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