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ARTIKEL 50 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 50

Arbeit, Beschäftigung und Soziales

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Arbeit, Beschäftigung und Soziales einschließlich der Zusammenarbeit auf den Gebieten Arbeit, regionale und soziale Kohäsion, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gleichstellung der Geschlechter, lebenslange Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten, Entwicklung der Humanressourcen, internationale Migration und menschenwürdige Arbeit sowie soziale Sicherheit zuverbessern, um die soziale Dimension der Globalisierung zu stärken.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, den Prozess der Globalisierung, der für alle von Vorteil ist, zu unterstützen und produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit als wichtige Faktoren für eine nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung der Armut zu fördern, wie in der Resolution 60/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom und der Ministererklärung des Hochrangigen Segments des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom Juli 2006 bestätigt wurde. Die Zusammenarbeit der beiden Vertragsparteien muss mit der jeweils charakteristischen und unterschiedlichen Art der wirtschaftlichen und sozialen Lage vereinbar sein und dieser Rechnung tragen.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusagen, die international anerkannten Arbeitsstandards, wie sie in den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), zu deren Vertragsparteien sie gehören und auf die in der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit Bezug genommen wird, niedergelegt sind, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen. Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und technische Hilfe zu leisten, um die Ratifizierung international anerkannter Arbeitsstandards als zweckdienlich zu fördern und die von den Vertragsparteien ratifizierten Arbeitsstandards wirksam umzusetzen.

(4) Vorbehaltlich der im Aufnahmeland geltenden Gesetze, Bedingungen und Verfahren und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, streben die Vertragsparteien an zu gewährleisten, dass die Behandlung, die legal im Hoheitsgebiet des Aufnahmelands beschäftigten Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gewährt wird, hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber Staatsangehörigen von Drittländern bewirkt.

(5) Die Zusammenarbeit kann in Form von zwischen den Vertragsparteien vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Qualifizierung, Meinungsaustausch und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene wie der Ebene von ASEM, EU-ASEAN und IAO erfolgen.

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