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ARTIKEL 49 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 49

Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Anerkennung der wichtigen Rolle der Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung für das Streben nach Wirtschaftswachstum, Armutsbekämpfung und nachhaltiger Entwicklung die Zusammenarbeit und die Partnerschaft auf diesem Gebiet zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit bei der Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung kann in folgender Form erfolgen:

  1. a) Austausch von Erfahrungen mit der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit nachhaltiger Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung, zu denen gehören:
  1. b) Unterstützung der Ausbildung und Qualifizierung von Managern für Stadt- und Regionalplanung, Architekturmanagement und architektonisches Erbe auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene,
  2. c) Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger internationaler Organisationen wie UN-Habitat und Welt-Städteforum durch gemeinsame Forschungsprogramme und Veranstaltung von Workshops und Seminaren für den Informations- und Erfahrungsaustausch über Stadtplanung und -entwicklung, einschließlich Verstädterung, Stadtgestaltung, Baulanderschließung und Ausbau der technischen Infrastruktur.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zu intensivieren und einen Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen ihren Regional- und Stadtbehörden durchzuführen, um komplexe städtische Probleme durch Förderung der nachhaltigen Entwicklung zu lösen.

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