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Artikel 4 Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP (Bund - Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2016

Die Vereinbarung ist am 2. Jänner 2016 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft getreten. Die Vereinbarung tritt gegenüber dem Land Steiermark mit 5. März 2016 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 42/2016).

Artikel 4

Kündigung

(1) Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.

(2) Die Vereinbarung kann nach Ablauf dieser Frist von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien gekündigt werden. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung unverändert in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009447

Dokumentnummer

NOR40178922

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