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Artikel 3 Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP (Bund - Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2016

Die Vereinbarung ist am 2. Jänner 2016 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft getreten. Die Vereinbarung tritt gegenüber dem Land Steiermark mit 5. März 2016 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 42/2016).

Artikel 3

Finanzierung

(1) Zur Unterstützung und Finanzierung des Vereins stellen die Vertragsparteien dem Verein fachliche Ressourcen und finanzielle Mittel in Form von Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und Leistungsentgelten zur Verfügung.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem Verein zur Erfüllung der statutenmäßigen Aufgaben jährlich finanzielle Mittel in der Höhe von insgesamt max. EUR 750.000,-- zur Verfügung zu stellen. Ergibt eine Evaluierung einen Bedarf an weiteren Mitteln, so kann die Mitgliederversammlung diese Mittel einstimmig beschließen. Die anteilig zu leistenden finanziellen Mittel werden von der Mitgliederversammlung einstimmig festgelegt.

(3) Werden über den Verein sonstige Mittel oder Einnahmen erzielt, so sind diese ausschließlich zur Finanzierung des Vereins und zur Erreichung des Vereinszwecks heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009447

Dokumentnummer

NOR40178921

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