Artikel 4
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere:
- 1. Die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität beitragen kann;
- 2. den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften über die Kriminalitätsvorbeugung und bekämpfung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Techniken der Kriminalistik;
- 3. den Erfahrungsaustausch in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die Abhaltung von Expertentreffen;
- 4. die Durchführung von abgestimmten polizeilichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität einschließlich der Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung;
- 5. die Gestattung der Anwesenheit von Bediensteten der zuständigen Behörde einer Vertragspartei bei der Durchführung von polizeilichen Ermittlungshandlungen einschließlich Befragungen und Observationen durch Organe der anderen Vertragspartei;
- 6. die Personenfahndung, Personenfeststellung und die Identifizierung von unbekannten Leichen.
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