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Artikel 4. Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1962

Artikel 4.

1. Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können jedoch unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der Dauer und Art der Veranstaltung verlangen, daß die Waren innerhalb einer kürzeren Frist wiederausgeführt werden; diese muß sich aber über mindestens einen Monat nach Schluß der Veranstaltung erstrecken.

2. Abweichend von Absatz 1 gestatten die Zollbehörden, daß Waren, die auf einer späteren Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen, im Land der vorübergehenden Einfuhr verbleiben dürfen, sofern die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Landes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die Waren innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Einfuhr wiederausgeführt werden.

3. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden im Rahmen der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen längere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.

4. Können vorübergehend eingeführte Waren wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die in diesem Artikel vorgesehene Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003953

Dokumentnummer

NOR12044270

alte Dokumentnummer

N3196226426L

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