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Artikel 4 WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL III

VERFAHRENSVEREINBARUNGEN ÜBER NOTIFIKATIONEN, ÜBERPRÜFUNG, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG Artikel 4 Institutionen

Artikel 4

  1. 1. Ein Komitee für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen „das Komitee'' genannt) wird hiermit eingesetzt, das sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, um den Mitgliedern Gelegenheit zu bieten, über Angelegenheiten betreffend die Durchführung der Teile I, II, III und IV oder über die in diesen Teilen vorgesehene Förderung der Zielsetzungen zu beraten, sowie solche Aufgaben zu erfüllen, die ihm nach diesem Übereinkommen oder vom Rat für den Handel mit Waren übertragen werden. Das Komitee ersucht das im Absatz 2 erwähnte Technische Komitee gegebenenfalls um Informationen und Beratung über Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Das Komitee kann das Technische Komitee auch um andere Arbeiten ersuchen, die es zur Förderung der oben erwähnten Zielsetzungen dieses Übereinkommen für geeignet hält. Das WTO-Sekretariat ist als Sekretariat für das Komitee tätig.
  2. 2. Ein Technisches Komitee für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen „das Technische Komitee'' genannt) wird hiermit unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (CCC), wie im Anhang I angeführt, eingesetzt. Das Technische Komitee führt die im Teil IV geforderten und im Anhang I vorgesehenen technischen Arbeiten durch. Das Technische Komitee ersucht das Komitee gegebenenfalls um Informationen und Beratung über Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Das Technische Komitee kann das Komitee auch um andere Arbeiten ersuchen, die es zur Förderung der oben erwähnten Zielsetzungen für geeignet hält. Das CCC-Sekretariat ist als Sekretariat für das Technische Komitee tätig.

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