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Artikel 4 WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 4

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen

4.1 Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre zentralen Normenbehörden den Kodex des guten Verhaltens für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung der Normen im Anhang 3 dieses Übereinkommens (in diesem Übereinkommen „Kodex des guten Verhaltens'' genannt) annehmen und einhalten. Sie werden solche ihnen verfügbare zielführende Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß innerhalb ihrer Gebiete lokale staatliche und nichtstaatliche Normenorganisationen, wie auch regionale Normenorganisationen, wovon diese oder eine oder mehrere Organisationen innerhalb ihres Gebietes Mitglieder sind, den Kodex des guten Verhaltens annehmen und einhalten. Darüber hinaus werden die Mitglieder keine Maßnahmen treffen, die unmittelbar oder mittelbar die Forderung oder Aufforderung an solche Normenorganisationen zur Folge haben, in einer mit den Bestimmungen des Kodex des guten Verhaltens unvereinbaren Weise zu handeln. Die Verpflichtungen der Mitglieder im Hinblick darauf, daß die Normenorganisationen die Bestimmungen des Kodex des guten Verhaltens einhalten, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Normenorganisationen den Kodex des guten Verhaltens angenommen haben oder nicht.

4.2 Die Normenorganisationen, die den Kodex des guten Verhaltens angenommen haben und ihn einhalten, werden von den Mitgliedern als solche anerkannt, die die Grundsätze dieses Übereinkommens einhalten.

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