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Artikel 4 Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 4

Besondere Verbindungen

Postverwaltungen, die Postverbindungen mit dem Verein nicht angehörenden Territorien unterhalten, sind verpflichtet, den anderen Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Auf diese besonderen Verbindungen sind die Bestimmungen des Vertrages und seiner Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117488

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