Artikel 4
Besondere Verbindungen
Postverwaltungen, die Postverbindungen mit dem Verein nicht angehörenden Territorien unterhalten, sind verpflichtet, den anderen Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Auf diese besonderen Verbindungen sind die Bestimmungen des Vertrages und seiner Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117488
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