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Artikel 4 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 4

Wird eine bereits auferlegte Unterhaltsverpflichtung durch eine Entscheidung abgeändert, so richtet sich die Wirkung dieser Entscheidung auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates ebenfalls nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002042

Dokumentnummer

NOR12027072

alte Dokumentnummer

N2196246852L

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