Artikel 5
Auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden Staaten vor Gericht oder vor zur Führung von Vormundschaften berufenen Behörden abgeschlossene Unterhaltsvergleiche werden im Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in den Artikeln 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie Anwendung finden können, entsprechen.
Schlagworte
Exekution
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002042
Dokumentnummer
NOR12027073
alte Dokumentnummer
N2196246853L
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