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Artikel 4 Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einer der Vertragsparteien durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit, der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens auch nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzieller Art – der Aufnahme im Gastland zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10010587

Dokumentnummer

NOR12135030

alte Dokumentnummer

N8198947714L

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