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ARTIKEL 4 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

TEIL II

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

ARTIKEL 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Zusätzlich zu Artikel 5 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

  1. a) treffen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Kontrolle oder Regulierung der Lieferkette von Waren, die unter dieses Protokoll fallen, und führen diese durch, um den unerlaubten Handel mit diesen Waren zu verhindern, ihm vorzubeugen, ihn aufzudecken, zu ermitteln und zu verfolgen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen,
  2. b) treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht, um die Wirksamkeit ihrer zuständigen Behörden und Ämter, einschließlich der Zoll- und Polizeidienste, die für die Verhinderung, Vorbeugung, Ermittlung, Verfolgung und Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Waren, die unter dieses Protokoll fallen, verantwortlich sind, zu verbessern,
  3. c) treffen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Erleichterung oder Erlangung technischer und finanzieller Unterstützung, zum Aufbau von Kapazitäten und zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, um die Ziele dieses Protokolls zu erreichen und die Verfügbarkeit von nach diesem Protokoll auszutauschenden Informationen für die zuständigen Behörden und ihren sicheren Austausch mit den zuständigen Behörden sicherzustellen,
  4. d) arbeiten die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung eng zusammen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege zur Bekämpfung von im Einklang mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten zu fördern,
  5. e) kooperieren und kommunizieren die Vertragsparteien, wo dies angemessen ist, mit maßgeblichen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen im Rahmen des in diesem Protokoll vorgesehenen sicheren1 Informationsaustauschs, um die wirksame Durchführung dieses Protokolls zu fördern, und
  6. f) arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen zusammen, um finanzielle Mittel für die wirksame Durchführung dieses Protokolls durch zwei- oder mehrseitige Finanzierungsmechanismen aufzubringen.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll sorgen die Vertragsparteien für größtmögliche Transparenz im Hinblick auf mögliche Interaktionen mit der Tabakindustrie.

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1 Ein sicherer Informationsaustausch zwischen zwei Vertragsparteien ist gegen Abhören und Manipulation (Verfälschung) geschützt. Mit anderen Worten, die zwischen den beiden Vertragsparteien ausgetauschten Informationen können von Dritten nicht gelesen oder geändert werden.

Schlagworte

Zolldienst, Rechtsordnung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207291

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