Artikel 4
Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen
Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen hat gemäß Anhang IV der Richtlinie im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zu erfolgen, wobei den von der Europäischen Kommission harmonisierten Modellen zur bottom up-Berechnung Rechnung zu tragen ist (Art. 15 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie).
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20007141
Dokumentnummer
NOR40126559
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