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Artikel 4 Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1959

Artikel 4

  1. a) Das aus kontrollpflichtigem besonderem spaltbarem oder Ausgangsmaterial wiedergewonnene oder angefallene besondere spaltbare Material darf unter der Kontrolle der Agentur nur zu friedlichen Zwecken in der Forschung oder in den von der oder den betreffenden Regierungen bezeichneten Reaktoren verwendet werden.
  2. b) Alles wiedergewonnene oder angefallene besondere spaltbare Material, soweit es die für die genannten Verwendungszwecke benötigten Mengen übersteigt, unterliegt weiterhin der Kontrolle der Agentur; diese kann verlangen, daß es in ihren eigenen oder in sonstigen von ihr kontrollierten oder kontrollierbaren Lagern hinterlegt wird, jedoch mit der Maßgabe, daß späterhin dieses hinterlegte besondere spaltbare Material den Berechtigten auf ihren Antrag unverzüglich zur Verwendung gemäß den oben genannten Bestimmungen zurückzugeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10006245

Dokumentnummer

NOR40004720

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