Artikel 3
Die Agentur ist gegenüber allen der Kontrolle unterliegenden Unternehmen oder Einrichtungen nach Maßgabe der in Artikel 8 vorgesehenen Sicherheitsregelungen berechtigt und verpflichtet,
- a) die Pläne aller Spezialausrüstungen und -einrichtungen einschließlich von Kernreaktoren zu prüfen; dies jedoch nur, um sicherzustellen, daß eine wirksame Kontrolle im Sinne dieses Übereinkommens ausgeübt werden kann;
- b) die für die chemische Aufarbeitung bestrahlten Materials anzuwendenden Verfahren zu genehmigen; dies jedoch nur, um die Erfüllung des in Artikel 1 genannten Zwecks sicherzustellen;
- c) die Führung und Vorlage von Betriebsaufzeichnungen zu verlangen, um den buchmäßigen Nachweis über das besondere spaltbare und Ausgangsmaterial, das von dem Unternehmen oder der Einrichtung verwendet oder erzeugt wird, gewährleisten zu helfen;
- d) Berichte über den Fortgang der Arbeiten anzufordern und zu erhalten.
Schlagworte
Spezialeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Gesetzesnummer
10006245
Dokumentnummer
NOR40004719
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