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Artikel 4. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 4.

Der Schlepper kann für die Hilfeleistungs- oder Bergungsdienste, die er einem von ihm geschleppten Schiffe oder dessen Ladung erweist, eine Belohnung nur beanspruchen, wenn er außergewöhnliche Dienste geleistet hat, die nicht als zur Erfüllung des Schleppvertrages gehörig angesehen werden können.

Schlagworte

Hilfeleistungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011193

Dokumentnummer

NOR40057627

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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