Artikel 3.
Wer an dem Hilfs- oder Bergungswerke gegen das ausdrückliche und begründete Verbot des Schiffes teilnimmt, zu dessen Gunsten die Hilfeleistung oder Bergung stattfindet, hat keinen Anspruch auf Belohnung.
Schlagworte
Hilfswerk
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011193
Dokumentnummer
NOR40057626
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
