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Artikel 3. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 3.

Wer an dem Hilfs- oder Bergungswerke gegen das ausdrückliche und begründete Verbot des Schiffes teilnimmt, zu dessen Gunsten die Hilfeleistung oder Bergung stattfindet, hat keinen Anspruch auf Belohnung.

Schlagworte

Hilfswerk

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011193

Dokumentnummer

NOR40057626

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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