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Artikel 4 Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1924

Artikel 4

Artikel IV. Die Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung derzeit nicht ausreichen sollte, um das vorliegende Übereinkommen wirksam werden zu lassen, verpflichten sich, die hiefür nötigen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001762

Dokumentnummer

NOR40007226

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