Artikel 4
Artikel IV. Die Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung derzeit nicht ausreichen sollte, um das vorliegende Übereinkommen wirksam werden zu lassen, verpflichten sich, die hiefür nötigen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10001762
Dokumentnummer
NOR40007226
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
