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Artikel 4 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

ABSCHNITT 2

Der Verwaltungsrat

Artikel 4

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Vertragsstaates. Nimmt ein Vertreter an einer Sitzung nicht teil oder ist er verhindert, so kann ein Stellvertreter für ihn tätig werden.

(2) Erfolgt keine andere Ernennung, so sind der von einem Vertragsstaat ernannte Gouverneur der Bank und dessen Stellvertreter von Amts wegen Vertreter und Stellvertreter.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005555

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