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Artikel 4. Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1913

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Artikel 4.

Das gegenwärtige Übereinkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann von den Mächten, welche die Absicht kundgegeben haben, dasselbe abzuschließen, bis 1. Oktober 1905 unterzeichnet werden; dasselbe soll sobald als möglich ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind im Haag zu hinterlegen. Über die Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll abgefaßt werden, von welchem nach jeder Hinterlegung je eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten in diplomatischem Wege übermittelt werden wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Gesetzesnummer

10011194

Dokumentnummer

NOR40004074

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