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Artikel 3. Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1913

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Artikel 3.

Der in Artikel 1 enthaltene Grundsatz ist nur für die Vertragsmächte im Falle eines Krieges zwischen zweien oder mehreren derselben rechtsverbindlich.

Der bezeichnete Grundsatz hört auf rechtsverbindlich zu sein, sobald im Falle eines Krieges zwischen Vertragsmächten sich ein Nichtvertragsstaat einem der kriegführenden Teile anschließt.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Gesetzesnummer

10011194

Dokumentnummer

NOR40004073

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