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Artikel 4 Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der allgemeinen Benützung und Personenbeförderung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1937

Artikel 4

— IV. Abschnitt.

Bei Kraftfahrzeugen, die in dem Gebiete des einen Vertragsteiles eingetragen sind und zeitweilig im Gebiete des anderen Vertragsteiles verkehren, wird in diesem von der Vorweisung des internationalen Zulassungsscheines (Artikel 4 des Internationalen Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen vom 24. April 1926) und des internationalen Führerscheines (Artikel 7 des erwähnten Übereinkommens) abgesehen, wenn die heimischen Ausweise für Fahrzeuge und Führer vorliegen und die Fahrzeuge neben den heimischen Polizeischildern (Kennzeichen) mit dem internationalen Unterscheidungszeichen (Artikel 5 des erwähnten Übereinkommens) ausgestattet sind. Die Anerkennung der heimischen Ausweise kann unter den gleichen Bedingungen versagt werden wie die der internationalen Zulassungs- und Führerscheine. Die heimischen Führerscheine berechtigen nur zur Lenkung jener Kraftfahrzeuge, für die sie nach der heimischen Gesetzgebung gültig sind. Diese Erleichterung bezieht sich auch auf die der allgemeinen Benützung zugänglichen Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung (V. Abschnitt).

Schlagworte

Zulassungsschein

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

10011229

Dokumentnummer

NOR12144672

alte Dokumentnummer

N9193741400L

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