Artikel 3
— III. Abschnitt.
(1) Kraftfahrzeuge, die im Gebiete des einen Vertragsteiles ihren Standort haben, können bei vorübergehendem Verkehr im Gebiete des anderen Vertragsteiles in diesem erst nach einem Aufenthalt von mindestens 90 aufeinanderfolgenden Tagen – errechnet vom jedesmaligen Überschreiten der Grenze – einer Gebühr oder Steuer unterworfen werden. Die Gebühr oder Steuer kann alsdann für die ganze Aufenthaltsdauer erhoben werden.
(3) Die zu erhebenden Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren dürfen jene nicht übersteigen, denen die im Gebiete des Vertragsteiles, der derartige Leistungen erhebt, eingetragenen Fahrzeuge unterliegen.
Schlagworte
Verwaltungsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019
Gesetzesnummer
10011229
Dokumentnummer
NOR12144671
alte Dokumentnummer
N9193741399L
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