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Artikel 3 Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der allgemeinen Benützung und Personenbeförderung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1937

Artikel 3

— III. Abschnitt.

(1) Kraftfahrzeuge, die im Gebiete des einen Vertragsteiles ihren Standort haben, können bei vorübergehendem Verkehr im Gebiete des anderen Vertragsteiles in diesem erst nach einem Aufenthalt von mindestens 90 aufeinanderfolgenden Tagen – errechnet vom jedesmaligen Überschreiten der Grenze – einer Gebühr oder Steuer unterworfen werden. Die Gebühr oder Steuer kann alsdann für die ganze Aufenthaltsdauer erhoben werden.

(2) Vorbehalten bleiben:

(3) Die zu erhebenden Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren dürfen jene nicht übersteigen, denen die im Gebiete des Vertragsteiles, der derartige Leistungen erhebt, eingetragenen Fahrzeuge unterliegen.

Schlagworte

Verwaltungsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

10011229

Dokumentnummer

NOR12144671

alte Dokumentnummer

N9193741399L

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